Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung"
wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören:
- die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
(U 2) unabhängig von der Betriebsgröße,
- die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als
30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1);
- die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die
Entgeltfortzahlung an Angestellte,
- die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen.
Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von
bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden
Arbeitgeberaufwendungen. |