Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist i. d. R. steuerpflichtiger Arbeitslohn |
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Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße durch den Arbeitgeber überlagert. Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. |
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