Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten |
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Auch wenn die Bildungsmaßnahme im Ausland stattgefunden hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden. Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. |
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