Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 19.1.2007 zu den einzelnen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten insbesondere auch zur Nachweispflicht der Aufwendungen geäußert. Danach müssen die
Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Vorlage einer Rechnung und - bei Geldleistungen zusätzlich - durch die Zahlung auf das
Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt auch:
- bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und
Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag,
- bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung
entfällt,
- bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden
Gebühren,
- eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten
enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung
ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen
wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines
Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen und Barschecks
können nicht anerkannt werden.
Übergangsregelung: Die Vorschriften sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Liegt grundsätzlich
ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z. B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, will die Finanzverwaltung es nicht
beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, keine
Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden. |