Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" bei Bauleistungen |
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Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen. Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen. Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG".
Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am 30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft. Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März 2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers also von der alten Regelung ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. |
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