Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers


Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellt in einem Schreiben die Angemessenheitsgrenze von Gesamtbezügen für Gesellschafter-Geschäftsführer auf neue Grundlagen. Bisher galt – zumindest in Baden-Württemberg – eine so genannte "Nichtaufgriffsgrenze" in Höhe von 300.000 DM (entspricht ca 153.000 Euro), die teilweise auch von anderen Bundesländern akzeptiert wurde.
Diese Grenze wurde verworfen. Bei der Angemessenheitsprüfung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezügen ist zukünftig auf Folgendes zu achten:

Die Vereinbarung unangemessen hoher Gesamtbezüge an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Geschäftsführerbezüge bestehen im Allgemeinen aus mehreren Bestandteilen. In die Beurteilung der Angemessenheit werden alle Bestandteile einbezogen. Insbesondere sind dies:
  • das Festgehalt,
  • zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
  • variable Gehaltsbestandteile (Tantieme, Gratifikationen usw.),
  • Pensionszusagen,
  • Sachbezüge (z. B. Fahrzeugüberlassung, private Telefonnutzung).
Die Gesamtausstattung wie auch die einzelnen Bestandteile müssen angemessen sein. Auch wenn die Ausstattung insgesamt angemessen ist, können einzelne Bestandteile unangemessen sein. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind:
  • Art und Umfang der Tätigkeit,
  • die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens,
  • das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung,
  • Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewähren.
Art und Umfang der Tätigkeit werden vorrangig durch die Größe des Unternehmens, die anhand von Umsatzhöhe und Beschäftigtenzahl festzulegen ist, bestimmt. Je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers liegen.

Neben der Unternehmensgröße stellt die Ertragssituation das entscheidende Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis der Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Kapitalverzinsung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter muss bei der Festlegung der Gesamtbezüge des Geschäftsführers sicherstellen, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung der Bezüge mindestens eine angemessene Kapitalverzinsung verbleibt.

Im Regelfall kann daher von der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütungen noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütungen verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei auf die Gesamtsumme der Vergütungen abzustellen.

Orientierungshilfen für die Bemessung des zu ermittelnden Höchstbetrags können die in den Gehaltsstrukturuntersuchungen für die jeweilige Branche und Größenklasse genannten Höchstwerte bieten (siehe Tabelle). Bei ertragsschwachen Unternehmen ist hingegen davon auszugehen, dass ein Fremdgeschäftsführer selbst in Verlustjahren nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Das Unterschreiten einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals soll daher nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn er Gesamtbezüge erhält, die sich am unteren Ende des entsprechenden Vergleichsmaßstabs befinden.

Auswertung Gehaltsuntersuchungen
Umsatz in DM:
entspricht ca. Euro:
Mitarbeiter:
unter 5 Mio.
2,56 Mio.
unter 20
5-10 Mio.
2,56 - 5,11 Mio.
20-50
10-50 Mio.
5,11 - 25,56 Mio.
51-100
50-100 Mio.
25,56 - 51,13 Mio.
101-500
Branchengruppe
Industrie/Produktion 220.000-190.000 DM
112.400-148.200 Euro
310.000-360.000 DM
158.500-184.000 Euro
340.000-430.000 DM
173.800-119.800 Euro
450.000-780.000 DM
230.000-398.800 Euro
Großhandel 200.000-160.000 DM
102.200-132.900 Euro
270.000-300.000 DM
138.000-153.300 Euro
290.000-370.000 DM
148.200-189.100 Euro
400.000-880.000 DM
204.500-449.900 Euro
Einzelhandel 190.000-130.000 DM
97.100-117.500 Euro
230.000-170.000 DM
117.500-138.000 Euro
290.000-350.000 DM
148.200-178.900 Euro
350.000-760.000 DM
178.900-388.500 Euro
Freiberufler 270.000-370.000 DM
138.000-189.000 Euro
390.000-450.000 DM
199.400-130.000 Euro
450.000-550.000 DM
230.000-181.200 Euro
550.000-900.000 DM
281.200-460.162 Euro
sonstige Dienstleistung 220.000-300.000 DM
112.400-153.300 Euro
320.000-380.000 DM
163.600-194.200 Euro
360.000-440.000 DM
184.000-124.900 Euro
400.000-800.000 DM
204.500-409.000 Euro
Handwerk 180.000-140.000 DM
92.000-122.700 Euro
230.000-310.000 DM
117.500-158.500 Euro
300.000-410.000 DM
153.300-109.600 Euro
430.000-650.000 DM
219.800-332.300 Euro

Bei Überschreitung der o. g. Werte um mehr als 20 % geht die Finanzverwaltung von einem krassen Missverhältnis zwischen den tatsächlich vereinbarten Gesamtbezügen und den Vergütungen vergleichbarer Fremdgeschäftsführer aus.

Übergangsregelung: Soweit die bisherigen betragsmäßigen Festlegungen (insbesondere die Nichtaufgriffsgrenze von 300.000 DM / 153.000 Euro) zu einer für die Steuerpflichtigen gegenüber den oben dargestellten Grundsätzen günstigeren Beurteilung geführt haben, sollen sie für Anstellungsverträge, die vor dem 1.10.2000 geschlossen wurden, letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 gelten.

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