Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei Mehrfamilienhäusern (sog. Großobjekte)


Für die Praxis stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Kinder krankenversicherungsrechtlich zu behandeln sind, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Ehegatte privat versichert ist. Diese Konstellation kann z. B. bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vorkommen, bei denen der Arbeitgeber-Ehegatte privat und der Arbeitnehmer-Ehegatte gesetzlich (pflicht-) versichert ist.

Das Sozialgesetzbuch schreibt hierzu vor: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse (also privat versichert) ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist."

Ist demnach nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er für die gemeinsamen Kinder keinen Leistungsanspruch, wenn sein privat versicherter Ehegatte im Jahr 2003 ein Gesamteinkommen von 3.450 Euro monatlich hat und dieses regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Das Bundessozialgericht bestätigte in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch dann, wenn nur auf das Gesamteinkommen und nicht auch auf die Zahl der Kinder abgestellt wird, bzw. wenn die miteinander noch verheirateten Eltern getrennt leben. (BSG-Urteile v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R und B 12 KR 5/00 R)

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