Das Steuersenkungsgesetz führt bei Personenunternehmen (gewerbliche Einzelunternehmen und
Personengesellschaften) eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ein. Die
Regelung gilt für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre.
- Die Ermäßigung bei Einzelunternehmern wird in Höhe des 1,8fachen des
Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch nur auf den Anteil der
Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Andere Einkünfte wie z. B. aus nichtselbstständiger
Arbeit oder Vermietung und Verpachtung werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
- Bei Mitunternehmerschaften werden der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die
einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festgestellt. Der Anteil eines Mitunternehmers am
Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels. Dem Mitunternehmer steht ebenfalls ein Ermäßigungsanspruch in Höhe des 1,8fachen des ihm
zuzurechnenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft zu.
- Bezieht ein Unternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben, besteht für ihn ein
Anspruch auf Steuerermäßigung in Höhe des 1,8fachen der Summe der ihm zuzurechnenden (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbeträge.
Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der
Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen
und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von
100.000 Euro) erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von
1,8 auf 3,8.
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für
Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. |