Schuldzinsenabzug rückwirkend neu geregelt


Der Abzug von Schuldzinsen aus gemischt genutzten Konten wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 völlig neu geregelt. Er sollte die durch die Rechtsprechung zugelassenen Möglichkeiten, privat veranlasste Schuldzinsen in betriebliche Schuldzinsen umzuwandeln, beseitigen bzw. einschränken. Danach hätten grundsätzlich die Zinsen nach der Zinsstaffelmethode aufgestellt werden müssen. Bei Schuldzinsen bis zu 8.000 DM (ca. 4.090 Euro) sollte eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen.

Diese Regelung des Abzugs von privat verursachten Schuldzinsen nach dem sog. Mehrkontenmodell, dessen Gesetzesfassung selbst von Experten als in der Praxis nicht durchführbar eingestuft wurde, wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 neu gefasst.

Schuldzinsen sind demnach nicht abziehbar, wenn "Überentnahmen" getätigt werden. Unter Überentnahme versteht der Gesetzgeber den Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Solange ein Unternehmer (nur) Teile seines Eigenkapitals (Gewinne und Einlagen) entnimmt und durch Kredit ersetzt, sind die hierauf anfallenden Kreditzinsen weiterhin als Betriebsausgaben voll abziehbar. Sie werden dann nicht abziehbar, soweit die Entnahmen höher sind als der Gewinn plus die Einlagen. In diesem Fall liegt eine sog. "Überentnahme" vor.

  • Beispiel: Der Gewinn eines Wirtschaftsjahres beträgt 100.000 Euro. Im selben Wirtschaftsjahr werden 150.000 Euro entnommen und 20.000 Euro wieder in den Betrieb eingelegt. In diesem Fall ergibt sich eine Überentnahme in Höhe von (150.000 Euro ./. 100.000 Euro ./. 20.000 Euro = ) 30.000 Euro.
Anmerkung: Die ursprünglich eingeführte Regelung wonach Entnahmen und Einlagen, die in den letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie in der Summe in den nächsten drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden, wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 gestrichen.

Diese Sondervorschrift erlaubte es für Zwecke der Zinskorrektur, innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres Einlagen zu tätigen, um die im letzten Quartal des Vorjahres verursachte Überentnahme zu neutralisieren. Mit der ursprünglichen Regelung wollte man Manipulationen und Zufälligkeiten entgegentreten. Dadurch sollte z. B. vermieden werden, dass kurz vor Jahresende eine Einlage getätigt wird, die am Jahresanfang des nächsten Jahres wieder entnommen wird.

Der Gesetzgeber ist nunmehr der Auffassung, dass bei allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften der Abschluss der Buchführungsarbeiten und damit auch die Abgabe der Steuererklärung um drei Monate verzögert wird. Außerdem sei die Regelung nur bedingt geeignet, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro (bis 31.12.2001 = 4.000 DM) verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.

Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. Es gilt demnach zunächst die gesamten betrieblichen Schuldzinsen im Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Aus diesem Gesamtbetrag sind die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszusondern, bevor der Freibetrag in Höhe von 2.050 Euro (bis 31.12.2001 = 4.000 DM) zum Tragen kommt.

Die Neuregelung zum Schuldzinsenabzug ist rückwirkend erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden. Sie gilt auch für Steuerpflichtige, die als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Diese müssen seit dem 1.1.2000 Entnahmen und Einlagen gesondert aufzeichnen.

Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung wurde der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Querverweis im Gesetz gestrichen, sodass hier die alte, vor dem 1.1.1999 geltende Gesetzeslage wiederhergestellt ist.

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