Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft mbH |
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Er kam zu dem Entschluss, dass die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages. (BGH-Urt. v. 27.9.1999 - II ZR 371/98) |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |