Flugverspätung bei Zwischenlandung außerhalb der EU |
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Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Da die Flughäfen von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin - Casablanca und Casablanca - Agadir), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug (mit Anschlussflug) mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat (Deutschland) anzusehen oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casablanca nach Agadir nicht unter die Verordnung. Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind. |
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