Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige |
||||
Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat." |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |