Beweislast für rechtzeitige Unterrichtung bei Flugannullierung |
||||
Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte er von der Gesellschaft die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet. Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |