Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein
solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht
jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung.
Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf
diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus
dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. |