Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis |
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In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: "Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung." Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33 1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden. |
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