Telefonwerbung belästigt Versicherungskunden unzumutbar |
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Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen. Ferner stellten die Richter klar, dass die erforderliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen. |
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