Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann als verhaltensbedingte
oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
- Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung
vorzuwerfen ist. Ein Arbeitnehmer genügt mangels anderer Vereinbarungen seiner Vertragspflicht, wenn er unter
angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine
Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer
unterschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der
Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er könnte. Legt der Arbeitgeber dieses dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er
trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
- Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem über längere
Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu
rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung
steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
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