Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Abschluss der Elternzeit |
||||
Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht, unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses. Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 5 AZR 558/03) |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |