Abgeltung von Urlaubstagen |
||||
Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |