In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel
abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm
und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach
Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen
stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das
Unternehmen unangemessen benachteiligt ist.
Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer
finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 6 AZR 552/02) |