Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber übergeht. Folglich tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
- Haftung: Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem
Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig,
so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenem Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht. Diese Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch
Umwandlung erlischt.
- Informationspflicht: Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. |
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, |
2. |
den Grund für den Übergang, |
3. |
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und |
4. |
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. |
- Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann entweder gegenüber dem
bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
- Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
- Zuordnung der betroffenen Arbeitsverhältnisse: Wird nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein
Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf
an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis entsprechend
der oben aufgeführten Bedingungen auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem
stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen
wird. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 8 AZR 446/02)
- Übernahme der Betriebsorganisation: In einem weiteren Urteil entschieden die Bundesrichter,
dass ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang voraussetzt, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt
und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht
gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. (BAG-Urt. v. 25.9.2003
8 AZR 421/02)
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