Haftung einer GbR und ihrer Gesellschafter


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend der Haftung des Vereins für seine Organe zurechnen lassen.

Die GbR besitzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil v. 29.1.2001 bestätigte, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der GbR begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.

Es gibt nach Auffassung der BGH-Richter (Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99) keinen überzeugenden Grund, diese Haftung auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes, denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Vor diesem Hintergrund muss erst recht, wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten, das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters ist den übrigen Gesellschaftern zumutbar, weil sie i. d. R. auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen.

Es ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, die OHG und die GbR, bezüglich der Haftung des Vereins für Organe, unterschiedlich zu behandeln, da sich eine identitätswahrende Umwandlung der einen Gesellschaftsform in die andere ggf. ohne jeden Publizitätsakt und sich oft gleitend vollzieht.

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