Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 4.10.2001 fest, dass die Richtlinie zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinien über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegenstehen,
- wenn diese auf bestimmte Zeit eingestellt wurde,
- wenn sie den Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei
Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war,
- und wenn feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der
Vertragszeit nicht würde arbeiten können.
Der Gerichtshof weist in der Entscheidung darauf hin, dass er bereits entschieden habe, dass die
Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden könne, den der Arbeitgeber
im Fall der Einstellung einer Schwangeren während deren Mutterschaftsurlaubs oder dadurch erleiden würde, dass die Arbeitnehmerin während
der Dauer ihrer Schwangerschaft nicht auf dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigt werden dürfe. (EuGH-Urt. v. 4.10.2001
C-109/00) Durch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs dürfte das Recht des Arbeitgebers, nach der Schwangerschaft zu fragen,
noch einmal drastisch eingeschränkt worden sein. |