Sozialversicherungspflicht eines Mitgesellschafters bei Beschäftigung im eigenen Betrieb |
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Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht keine Sozialversicherungspflicht, da auf Grund der Besitzverhältnisse jeder Beschluss der GmbH von der "Bürokraft" beeinflusst werden kann und daher kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Als Konsequenz daraus ergibt sich für die "Bürokraft" kein Leistungsanspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern, da auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. (BSG-Urt. v. 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R) |
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