Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung |
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Reguläre Arbeitnehmer: Unter Umständen plant ein Arbeitnehmer einen längeren Urlaub, sodass der zustehende Jahresurlaub nicht ausreicht. Hier hat der Arbeitnehmer in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren.
Aufnahme eines Studiums: Nimmt ein Arbeitnehmer unter Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ein Studium auf und wird er für die Dauer des Studiums beurlaubt, so kommt eine Erhaltung der Versicherungspflicht nur während des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs in Frage. Arbeitet der Betreffende jedoch während der Semesterferien im bisherigen Beruf, bleibt er versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit wie sie sonst bei der Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien im Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zutrifft kommt daher nicht in Betracht. Arbeitnehmer, die für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung eines geringfügig gekürzten Entgelts beurlaubt werden, gehören weiterhin dem Kreis der Beschäftigten an und bleiben versicherungspflichtig. Allerdings kommt nur für solche Zeiten Versicherungspflicht in Betracht, in denen das weitergezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (bis 31.3.2003 = 325 Euro, ab 1.4.2003 = 400 Euro) übersteigt. |
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