Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit - nach ärztlichem
Zeugnis - Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Die Gefährdung kann zum
einen durch die Arbeit an sich oder durch psychische Belastung am Arbeitsplatz bestehen. Im Falle einer Schwangerschaft kann die
Arbeitnehmerin deshalb u. U. ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen. Die Beweislast liegt hier bei der
Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, sie in einen zumutbaren Arbeitsbereich zu versetzen.
Zu Problemfällen, die sich daraus ergeben, hatte das Bundesarbeitsgericht in jüngster Vergangenheit in zwei Urteilen zu
entscheiden:
- Umsetzung im Betrieb: "Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines
Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens
eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muss die Ersatztätigkeit so konkretisieren, dass beurteilt werden kann,
ob billiges Ermessen gewahrt ist." (BAG-Urt. v. 15.11.2000 - 5 AZR 365/99) Lehnt die Arbeitnehmerin die neu zugewiesene zumutbare Tätigkeit
ab, verliert sie ggf. den Anspruch auf Mutterschutzlohn.
- Psychische Belastung im Betrieb: Die Beweislast eines Beschäftigungsverbots liegt zwar bei
der Arbeitnehmerin, bei der Beurteilung ob ein Beschäftigungsverbot besteht, ist jedoch die Auswirkung der psychischen Situation auf
die Gesundheit von Mutter und Kind ausreichend zu berücksichtigen. (BAG-Urt. v. 21.3.2001 - 5 AZR 352/99)
Grundsätzlich darf eine Umsetzung oder ein Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin keine
nachteiligen finanziellen Folgen haben. Der Arbeitgeber ist nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, einer Arbeitnehmerin, die wegen eines
Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzt, die Beschäftigung oder die
Entlohnungsart wechselt, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der
Schwangerschaft zu gewähren. Diese Leistungen werden dem Arbeitgeber, sofern die Kriterien für einen Kleinbetrieb erfüllt sind,
aus der Umlagekasse erstattet. |