Versicherungspflichtgrenze in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr |
47.250
|
47.250 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat |
3.937,50 |
3.937,50 |
|
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
3.562,50 |
3.562,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung |
4.400 |
5.250 |
Geringfügigkeitsgrenze |
400 (2 + 3) |
400 (2 + 3) |
|
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
42.750
|
42.750 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung |
52.800 |
63.000 |
|
Beitragssätze in Prozent |
Ost/West |
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse |
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 / 1,95 (1) |
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,5 |
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
6,5 |
|
1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich
0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %.
Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem
1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose
Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser
Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. |
2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten"
trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und
Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. |
3) Ab 1.7.2006 erhöht sich der pauschale Beitrgssatz zur
Krankenversicherung auf 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) und zur
Rentenversicherung auf 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %). |